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Energiewende
von
Jakob Kungel
,
21.4.2022

Wie bekommt man einen Smart-Meter eingebaut?

Inhalte:

  • Wer bekommt verpflichtend einen Smart-Meter?
  • Wie bekomme ich freiwillig einen Smart-Meter?
  • Wer darf entscheiden: Mieter oder Vermieter?

Das 2016 verabschiedete Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) soll die Digitalisierung der Energieversorgung vorantreiben. Darin wurde auch der Smart-Meter Rollout festgelegt.

Wer bekommt verpflichtend einen Smart-Meter (intelligentes Messsystem) eingebaut?

Seit 2020 erhalten deutsche Stromkunden mit einem Jahresverbrauch von 6.000-100.000 kWh verpflichtend ein intelligentes Messsystem. Zusätzlich sind Haushalte betroffen, die eine eigene Stromerzeugungsanlage betreiben, wie beispielsweise eine Solaranlage oder ein Blockheizkraftwerk im Keller, solange diese eine Leistung von mehr als 7 Kilowatt haben.

Bei Haushalten mit einem jährlichen Stromverbrauch von bis zu 6.000 kWh werden vorzugsweise digitale Stromzähler eingebaut. Hier darf jedoch der zuständige Messstellenbetreiber entscheiden, ob der Kunde nicht doch mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird. Bis 2032 müssen jedoch spätestens alle Zähler digital oder intelligent sein.

Wie bekomme ich freiwillig einen Smart-Meter?

Die meisten Haushalte werden von Messstellenbetreibern nur mit digitalen Zählern ausgestattet. Statt eines mechanischen Zählwerks, gibt es hier eine digitale Messeinheit. Das bedeutet, dass der Gang in den Keller und der jährliche Ablesetermin durch das Energieversorgungsunternehmen bestehen bleibt. Dank des MsbG steht es aber allen deutschen Verbrauchern frei, einen Messstellenbetreiber zu wählen, und dieser darf entscheiden, ob der Kunde nicht doch mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird.

Entscheidet der Mieter oder Vermieter?

Das Auswahlrecht liegt grundsätzlich beim Mieter. Der Vermieter kann aber unter bestimmten Voraussetzungen dieses Recht an sich ziehen, um im Haus eine einheitliche Lösung anzubieten. Voraussetzungen dafür sind, dass das gesamte Gebäude mit den Mess-Systemen ausgestattet wird, das System für Strom und einen weiteren Versorgungsbereich (Gas, Heiz- oder Fernwärme) installiert wird und dass dem Mieter keine Mehrkosten gegenüber einem bereits installierten System entstehen.

Zieht der Vermieter das Auswahlrecht an sich, kann der Mieter verlangen, dass die derzeit zu zahlenden Gebühren anhand von verschiedenen Vergleichsangeboten überprüft werden.

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